Ehrenordnung
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Ehrungen durch den Verein können anlässlich von Mitgliederversammlungen oder sonstigen außerordentlichen Anlässen (z.B. Jubiläumsveranstaltungen, größeren Festen und dgl.) vorgenommen werden. Das gleiche gilt für Ehrungen, die durch Fachverbände ausgesprochen sind.
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Ehrungen durch den Verein oder einen Fachverband werden vom Vorstand oder den Abteilungsleitern beantragt.
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Über Anträge zur Ernennung zum Ehrenmitglied (s.u. Nr. 6.1) entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder (§ 19 Abs. 1 der Satzung).
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Über die übrigen Ehrungen (s.u. Nr. 6.2 -6.5) entscheidet der Gesamtvorstand mit 2/3 Mehrheit seiner Mitglieder.
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Über die Aberkennung von Ehrungen entscheidet das für die Ernennung bzw. Verteilung zuständige Gremium mit der insoweit erforderlichen Mehrheit.
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Es sind folgende Ehrungen durch den Verein vorgesehen
6.1 Ehrenmitgliedschaft mit Ernennungsurkunde für außerordentliche Verdienste um den Verein.
6.2 Goldene Vereinsehrennadel mit Urkunde
6.2.1 Wird verliehen für besondere verdienstvolle, ehrenamtliche Mitarbeiter von mindestens 25 Jahren oder 20 Jahre Vorstandstätigkeit.
6.2.2 Für 75-, 70-, 60-, 50-jahrige Mitgliedschaft mit der entsprechenden Jahreszahl.
6.2.3 Für 40-jahrige Mitgliedschaft.
6.3 Silberne Vereinsehrennadel mit Urkunde
6.3.1 Wird verliehen für verdienstvolle, ehrenamtliche Mitarbeit von mindestens 15 Jahren oder 10 Jahre Vorstandstätigkeit
6.3.2 Für 25-jährige Mitgliedschaft
6.4 Bronzene Vereinsehrennadel mit Urkunde
6.4.1 Wird verliehen für verdienstvolle, ehrenamtliche Mitarbeit von mindestens 10 Jahren.
6.5 Ehrenurkunde
6.5.1 Wird verliehen für 250, 500, 750, 1000 Einsätze als Aktiver
6.5.2 Für besondere Leistungen als Aktiver auf Vorschlag der Abteilung (z.B. Meisterschaft/Rekorde).
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Die aufgrund der bisher gültigen Satzungen / Beschlüsse ausgesprochenen Ehrungen bleiben bestehen.
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Die Ehrenordnung ist Anhang 1 zur Vereinssatzung. Sie tritt mit der Eintragung der Satzung ins Vereinsregister in Kraft.
Änderungen der Ehrenordnung bedürfen der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.